Die aktuelle Satzung der Bauernschützen

§ 1 Zweck des Vereins

 § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 § 3 Mitgliedschaft

 § 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 § 5 Organe des Vereins

 § 6 Auflösung und Satzungsänderung


§ 1 Zweck des Vereins

Zweck der Bauernschützen der Landgemeinde Breckerfeld von 1396 ist die Förderung des Brauchtums in der ehemaligen Landgemeinde Breckerfeld auf der Grundlage der Ziele der in der Form eines nicht eingetragenen Vereins erfolgten Aktivitäten der Bauernschützen der Landgemeinde Breckerfeld von 1396.


 § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen "Bauernschützen der Landgemeinde Breckerfeld von 1396", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz eingetragener Verein.

Sitz des Vereins ist Breckerfeld.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Hauseigentümer werden, der ein eigenes Haus im Gebiet der früheren Landgemeinde Breckerfeld bewohnt, sowie die Söhne dieser Hauseigentümer, solange sie mit dem Hauseigentümer zusammenwohnen. Bei mehreren Wohnsitzen muss der in der Landgemeinde Breckerfeld gelegene der erste Wohnsitz sein.

Dieser erste Wohnsitz muss zugleich auch tatsächlich den Lebensschwerpunkt darstellen.

Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Zahlung des Fahnengeldes, das vor dem jährlichen Schützenfest eingezogen wird. Diese Mitgliedschaft gilt jeweils bis zum darauffolgenden Schützenfest.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschlußss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, oder dann, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nachträglich entfallen.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 § 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

 Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, statt. Sie beschließt insbesondere über:

  1. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

  2. die Begründung und die Höhe etwaiger Mitgliedsbeiträge,

  3. die Ausschließung eines Mitglieds,

  4. die Auflösung des Vereins sowie Verwendung seines Vermögens.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann entweder durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntgabe in den in der Landgemeinde Breckerfeld erscheinenden Tageszeitung erfolgen.

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

Vorstand des Vereins

Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.

Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bildet der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder befugt.

Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

Der Vorstand bestellt zwei Vereinsmitglieder zu geborenen Mitgliedern des Vorstandes. Hierbei handelt es sich um den Hauptmann und den Adjutanten des Vereins, der vom Vorstand benannt wird.


 § 6 Auflösung und Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auflösung des Vereins kann die Mitliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschließen.

Sollte die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen, ist das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Breckerfeld mit der Maßgabe zu übereignen, dass diese dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke ihrer Wahl verwenden soll.