Urkundenübersetzung:

Breckerfeld, den 6. July 1853

Nachdem seit vielen Jahren mit Bezug auf die Verhandlung die Breckerfelder Kirchspiels-Schützen-Compagnie betreffend vom 1. July 1749 mancherlei willkürliche Abänderungen eingetreten und manche darin enthaltene Vorschriften zur künftigen Handhabung der Ordnung und Aufrechterhaltung des alten löblichen Herkommens einige zusätzliche Bestimmungen und Erläuterungen nothwendig erschienen, hatten die Gemeinde-Vertreter, Führer und Unterofficire der Kirchspiels- Schützen-Compagnie auf Grund des § 12 des vorangegebenen Reglements sich heute unter dem Vorsitz der Ortsobrigkeit resp. des Bürgermeisters versammelt, um das Erforderliche zu dem angedeuteten Zwecke ordnungsmäßig zu berathen und zu beschließen:

ad 1 zu § 2

Das Scheibenschießen beginnt präcise 10 Uhr. Die Schützen schießen bauerschaftsweise und zwar in der Weise, daß die Bauerschaft Bühren zuerst schießt und dann Berghausen, Ebbinghausen, Brenscheid, Neuloh folgen. Jedes Jahr tritt eine Wechselung mit dem Anfange ein, so daß mit dem sechsten Jahr die Bauerschaft wieder zuerst schießt. Der Führer verliest bauerschaftsweise die angetretenen Schützen. Haben die Anwesenden geschossen und ist mit einer anderen Bauerschaft wieder angefangen, wozu für jede Bauerschaft zwei Stunden Schießzeit bestimmt werden, so ist der Späterkommende seines Schußrechts verlustig.

ad 2 zu § 6

Zur Bestreitung der in diesem § 8 vorgesehenen Kosten zahlt jeder 3 Sgr zur Kasse und zwar unweigerlich vorher, ehe er seinen Schuß abgiebt. Wer hiergegen, wird auf 3 Jahre seines Rechtes als Schützen verlustig und kann in keiner Weise während dieser Zeit zu dem Scheibenschießen zugelassen werden.

zu § 3

Jeder Grund- resp. Hauseigenthümer, welcher mehr als ein Grundstück besitzt, hat für jedes Grund einen Schuß zu thun, den er aber niemals einem Anderen übertragen kann. Wittwen und Kranke können Stellvertretung wählen, wenn nicht ein erwachsener Sohn für sie zu schießen im Stande ist.

Es wird für die Schießordnung noch besonders bestimmt, daß eine Scheibe mit 12 Ringen bezeichnet aufgestellt werden muß. Der 11. und 12. Ring sind auf ein loses weißes Zirkelblatt zu bezeichnen. Wenn dieses Blatt getroffen wird, so ist es jedesmal von der Scheibe abzunehmen und dem Führer zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach beendigtem Schießen sind die übergebenen Blätter in öffentlicher Versammlung mit einem Zirkel von dem Nagelzeichen der Mitte aus zu messen. um so zu ermitteln, welcher Schuß der nächste oder der Königsschuß sei. Es versteht sich von selbst, daß so viele weiße Blätter vorräthig sein müssen, daß augenblicklich eine Wechselung stattfinden kann.

Wer den zweitbesten Schuß hat soll wie es auch bisher üblich gewesen, Fähnrich bleiben.

Da bis jetzt keine geregelte Ordnung wegen der Wahl und Amtsdauer der Führer und Unterofficire befolgt sei, so solle eine neue Wahl und zwar auf die Wahlperiode von 3 Jahren sofort eintreten und wurde zum Führer der Joh. Peter Dahlhaus Holthausen und zu Unterofficiren

1) der Daniel Paulmann im Dahl

2) der Peter Oberhoff zu Altenbreckerfeld

3) der Joh. Peter Bercker zu Ebbinghausen

4) der Daniel Niggeloh zu Brenscheid

5) der J. P. Langscheidt zu Langscheidt

erwählt.

Schließlich wurde beschlossen, das Fest des Scheibenschießens, da (wegen) einigen Mißhelligkeiten beim diesjährigen Scheibenschießen ein reines Resultat, wer König sei, nicht erzielt sei, noch einmal zu feiern und zwar zur Vermeidung des Ansehens jeder Partheilichkeit bei Hesterberg am Schlagbaum, jedoch mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß für die Folgezeit nach § 7 des Reglements vom 1. Juli 1749 wieder das Scheibenschießen an dem Orte stattfindet, wo der König wohnt. Das diesjährige Scheibenschießen soll am Samstag, den 16. des Monats stattfinden.

Gegenwärtige Erläuterungen zu dem Grundreglement vom 1. July 1749 sollen den übrigen vorhandenen, die Schützengesellschaft betreffenden Verhandlungen beigefügt und dem jedesmaligen Führer zur Aufbewahrung und Nachachtung eingehändigt werden. Der abgehende Führer hat solches sofort seinem Nachfolger zu übergeben.

 Als Nachtrag war noch zu bemerken, daß von dem von den Schützen für die Schüsse eingezahlten 5 Sgr die Halbscheid dem Schützen- könige, die andere Halbscheid dem Fähnrich zufallen soll, wofür letzterer die Kosten für den Tambour und ersterer die Kosten für den Scheibenseher zu entrichten haben soll.

Gez.

Chr. Kückelhaus, G. Falkenroth, Joh. Peter Heede, Wilhelm Schulte, Joh. Peter Junge, Joh. Theod. Schmitz, D. Niggeloh und der Bürgermeister gez. Mengden


Quelle: Festschrift zum Jubiläum 1979 von Armin Voß