Satzung von 1892

Breckerfeld, den 25. Mai 1892

Mit Bezugnahme auf die höheren Orts gutgeheißenen Vereinsstatuten und sonstigen Bestimmungen wurden im Beisein des Herrn Amtmann Neuhaus von dem vollständig erschienenen Vorstande des Bauern- Schützenvereins die nachfolgenden Bestimmungen zur genauen Beachtung für die Folge heute entworfen:

§ 1

Die Wirtschaft, weiche alljährlich meistbietend verpachtet wird, fängt am Samstag Vormittag an und endet am Sonntag Morgen spätestens um 5 Uhr.

§ 2

Der jedesmalige Vereinswirt hat sich von der in § 1 genannten Stunde an der Verabreichung jeglicher Speisen und Getränke bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 15 Mark zu enthalten. Die Festsetzung der Strafe tritt sofort bei Übertretung ein, und hat der Vereinswirt den Betrag eventuell binnen 8 Tagen an den Vorstand abzuliefern.

§ 3

Die Wirtschaftsmiete wird jedesmal am Samstag Abend um 10 Uhr bezahlt.

§ 4

Jeder Eingesessene der Landgemeinde ist verpflichtet, jährlich 12 Pfennig für die Musik zu zahlen.

§ 5

Für den König und den Fähnrich sind von jedem Schützen für jeden Schuß 50 Pfennige an Schußgeld zu entrichten; diese 50 Pfennige werden für den König und den Fähnrich zu gleichen Teilen verteilt.

§ 6

Jeder Schütze kann aus beliebiger Büchse schießen. Für das Laden derselben werden 25 Pfennige gezahlt, von denen der Büchsenlader 15 Pfennige erhält. Ober den Rest verfügt der Vorstand. Ebenso haben diejenigen, welche aus eigener Büchse schießen, 10 Pfennige zu ent- richten, weil sie sonst keine Berechtigung an den vorhin genannten Rest haben.

§ 7

Die Königsdamen bekommen vom Könige 6 Mark.

§ 8

Für die Tanzordnung hat der Wirt zu sorgen, und greift der Vorstand nur in streitigen Fällen ein.

 § 9

Der König hat jedesmal im nächsten Jahre für das Mittagessen zu sorgen und bekommt dafür von jedem Festteilnehmer, ausgenommen die Vorstandsmitglieder und die Musikanten, 50 Pfennige.

§ 10

Für die Vorstandsmitglieder und die Musikanten ist des Nachmittags und des Abends vom Könige der Kaffee ebenfalls frei zu liefern.

 § 11

Das Geld für das Mittagsessen und den Abendkaffee nimmt der Vorstand ein und liefert dasselbe hernach an den König ab.

§ 12

Der Fähnrich hat für den Scheibenseher 4 Mark zu zahlen und im nächsten Jahre des Kaffee frei-zu-geben.

§ 13

Wünscht der Fähnrich beim Nachhausegehen, daß ihn der Tambour begleite, so hat ihm derselbe gegen eine Vergütung von 3 Mark die Ehre eines sicheren Geleites bis zum Haus zu geben.

§ 14

 Der Vorstand ist befugt, von jedem Festteilnehmer für Konzert 25 Pfg und für den Ball 50 Pfg einzuziehen so wie Standgeld je nach Meter Größe. Es werden Buden ausgewiesen, z. S. die feilbieten Häringe, Eier, Cigarren, Conjak, Butterbröde, Fleisch oder Wurst.


Quelle: Festschrift zum Jubiläum 1979 von Armin Voß