Urkundenübersetzung:

Breckerfeld, den 1. July 1749

Nachdem bey hiesigem gewöhnlichen Kirchspiels-Aufzuge und Scheiben-Schießen einige Jahre her eine Unordnung entstanden, indem nicht sowohl einige der Beywohnung sich entzogen als vielmehr dazu benötigten kleinen Auslage von zwey Stübern sich bedenklich gemacht, und daher fast alle Jahre desfalls ein Disput und Streit verursachet worden: So haben Fähnrich und Corporäle der Kirchspiels- Schützen-Compagnie zu Vorkehrung ferneren Mißverständnisses und Einrichtung künftiger besserer Ordnung halber ein vor allemahl nach- stehendes unter sich einmüthig und mit der mehrsten Kirchspiels Eingesessenen Bewilligung gemachtes Reglement, zu eines jeden Verhaltungs-Nachricht hier nieder zu schreiben resolviret und zugleich das Gerichte hierselbst geziemend ersuchet, dieses Reglement von Obrig- keitswegen in allen Clausulen gerichtlich zu bestätigen und allenfalls bey Brüchten Strafe mit darauf zu halten gebeten haben.

1. Soll die Kirchspiels-Schützen-Compagnie ihren Aufzug oder so genanntes Scheiben-Schießen alle und jedes Jahr auf den ersten Sonnabend nach St. Johannis halten.

2. Sollen sich alle Kirchspiels Eingesessenen in specie das Haupt oder der Sohn aus dem Hause auf dem bestimmten Tage praecise morgens um 8 Uhr mit gutem Gewehr der Compagnie associren und keinen anderen vor sich schicken, wann nicht Krankheit oder andere erhebliche Ursachen vorzuwenden hat, bey Strafe 8 Groschen.

3. Soll ein jeder selbst und keiner vor einen anderen schießen oder vor sich schießen lassen, unter Strafe von 6 Groschen und falls

4. der ein oder andere frevelhafter und muthwilliger Weise dessen sich unternehmen würde nach Befinden die gesetzte Strafe verdoppelt werden solle.

5. Soll ein jeder Eingesessener alle Jahre auf bestimmten Tag zum Scheiben-Schießen ohne die geringste Contradition zwei Stüber seinem Corporale und dieser dem Fähnrich überreichen und zur Berechnung geben, gleichfalls bey Strafe von 6 Groschen.

6. Soll und muß der Fänderich von der Einlage nicht nur überhaupt richtige Rechnung führen sondern auch den Schützen-Könige davon einen neuen Hut von 1 1/2 Rthlr kaufen und überliefern, nicht weniger dem Führer die demselben jährlich zugelegten vierzig Stüber bezahlen und das überbleibende zu gleicher Verzehrung geben.

7. Soll allemal an dem Orte, wo der Vogel des vorigen Jahres hingekommen, das Scheiben-Schießen gehalten und der Vogel von dem letzteren Schützen-Könige, bey welchem der Vogel gewesen, dem neuen Könige, wiw solches sich geziemet, sofort eingeliefert werden und wann

 8. Ein oder der andere diesem Reglement überall nicht nachleben und demselben zuwider handeln wollte, so müßten

9. Corporäle befugt und berechtigt seyn, am folgenden dritten Tage den Contravenienten für die nach dem Reglement verwirkte Strafe zu executiren und das genommene Pfand an des Fähnrichs Behausung hinzubringen. Jedoch sollten

10. die executierte Pfände, wann solche vorhero durch hiesiges Gerichte estimiret und zur distraction gebracht, nich eher bis folgendes Jahr verzehrst und alsdann auch den Kirchspiels Armen davon der zehnte Stüber bezahlt werden.

11. Müssen die Corporäle und Tambour nebst Zuziehung zweyer aus jeder Bauerschaft zu erwählenden Schützen sowohl dem neuen Schützen-Könige als auch der Fahne, wenn der weg nicht weit und nur eine halbe Stunde ist, die Ehre eines sicheren Geleites bis ins Haus geben, falls aber der Ort des Scheiben-Schießens in einer anderen Bauerschaft, mithin weiter als 1/2 Stunde vom Königs und Fähnderichs Behausung seyn sollte, so ist eine viertelstündige concoi genug. Schließlich und

12. soll es bey anderen hierin nicht ausgedrückten vorkommenden Fällen bey dem alten und den Schutzen-Compagnien zustehenden Rechte verbleiben, mithin übrige Sachen, Streitigkeiten, Erwählung, Verordnung pp, sie haben Namen wie sie wollen, von dem Fähnderich, fünf Corporälen und aus jeder Bauerschaft zwei der ältesten Zusammenthuung und sodann nach den meisten Stimmen unter des Gerichtes approbation abgethan, reguliret und geschlossen werden.

Reglement der Kirspels Schützen-Compagnie

zu Breckerfeld

de dato

den 1 July 1749


Quelle: Festschrift zum Jubiläum 1979 von Armin Voß